Bereits ab dem 1.Pflegegrad steht Ihnen Hilfe durch externes Personal im Alltag zu
Gemeint ist damit, dass Menschen mit Pflegegrad 1 keine Unterstützung für die Pflege zu Hause erhalten. Allerdings haben sie Anspruch auf einen zweckgebundenen ambulanten Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich seitens der Pflegeversicherung (§45b SGB XI).
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (bzw. der Entlastungsbetrag) sind eine finanzielle Hilfe seitens der Pflegekasse, welche sich an alle Pflegebedürftigen richtet.
Diese unter § 45b SGB XI festgelegte Hilfe dient dazu, konkrete Aufwendungen, die Pflegebedürftigen bzw. Angehörigen im Zusammenhang mit gewissen Aktivitäten bzw. Leistungen entstehen, zu decken.
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- Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags
z.B. unterstützende Anleitung für pflegende Angehörige / Nahestehende, Betreuung der Korrespondenz mit Behörden. - Unterstützung im Haushalt
z.B. Haushalt reinigen, Zimmerpflanzen bewässern, Versorgung von Haustieren, die eigene Versorgung usw. - Betreuungsleistungen
z.B. Beaufsichtigung (etwa von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz) zur Entlastung von pflegenden Angehörigen, Anregung und Unterstützung bei sozialen Kontakten
- Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags